Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) – European Data Protection Office (EDPB) – erließ im Januar dieses Jahres die Leitlinien Nr. 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten über Videogeräte, die den Betreibern von Videoüberwachungssystemen helfen sollen, die im Datenschutz-Grundverordnung (DTGV) – General Data Protection Regulation (GDPR) enthaltene Regeln bei dem Einsatz von Geräten für optische oder audiovisuelle Überwachung einzuhalten. Die Leitlinien betonen die Transparenz, die Unterrichtung der betroffenen Person und die Beurteilung von der Begründetheit und der Notwendigkeit vom Einsatz der Videoüberwachung zu ihrer Überwachung.

Zur Erfüllung der Informationspflicht sollte sog. „mehrschichtiger Ansatz“ („multi-layered approach“) dienen. Als die erste Schicht („first layer“) wird ein Hinweisschild empfohlen, der an einer leicht sichtbaren Stelle noch vor dem Eintritt der betroffenen Person in den von der Kamera erfassten Bereich angebracht wird. Neben eines klar verständliches Informationsbildes (Bild von einer Kamera) sollte das Hinweisschild die wichtigsten Informationen enthalten, wie z.B. der Zweck der Verarbeitung, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder das Bestehen der Rechte der betroffenen Person und weiterhin der Verweis auf die detaillierte zweite Ebene  („second layer“), z.B. in Form eines QR-Codes oder der Webadresse, oder die Information darüber, wo man die detaillierten Informationen außerhalb der elektronischen Medien einholen kann (z.B. in Form eines Papierhandzettels).

Bei Beurteilung der Begründetheit und Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten über Videogeräte wird der Nachweis erforderlich sein, dass der Betreiber vom Videoüberwachungssystem sog. Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hat, bei der die Interessen und Rechte der betroffenen Person an die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemessen wurden. Als Zweck der Verarbeitung wird in der Praxis wahrscheinlich am häufigsten der Grund eines berechtigen Interesses (zum Beispiel zum Schutz vom Eigentum) und Erfüllung der Aufgabe im öffentlichen Interesse dienen. In den Leitlinien wird erläutert, dass die Einwilligung der betroffenen Person bei dieser Art der Verarbeitung nicht sehr häufig angewandt wird, uns zwar angesichts des Charakters der Technologie und unter Hinweis darauf, dass die Einwilligung nicht in den Über- und Unterordnungsverhältnissen (typisch Arbeitgeber – Arbeitnehmer) genutzt werden kann. Dies hängt auch mit der Anforderung zur Datenminimierung und der Verpflichtung zur Verwendung von weniger invasiven Mitteln, wie zum Beispiel Umzäunungen oder Sicherheitsschloss beim Schutz vom Eigentum, zusammen.

Als grundlegende Maßnahme der Leitlinien kann die Begrenzung der Speicherzeit für die Videoaufnahme betrachtet werden. Die Videoaufnahme kann ähnlich wie bisher maximal für den zur Verfolgung des individuell bestimmten Zwecks der Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert werden. Jedoch, gegenüber den früheren Auslegungen der tschechischen Gerichten und Verwaltungsorgans, nach den es möglich war, die Videoaufnahmen in der Regel bis zu 14 Tagen zu speichern, wird diese Speicherzeit auf maximal 72 Stunden begrenzt, denn zum Beispiel ein eventueller Sachschaden von einem Betreiber des Videoüberwachungssystems meistens viel früher erkannt wird. Jede längere Speicherzeit wäre nur unter einer ausführlichen und rechtfertiger Begründung möglich. Die Weitergabe von Videoaufzeichnungen an Dritte (typisch die Polizei) ist nur bei der Erfüllung von gesetzlichen Grund für solche Weitergabe möglich.

Neben den oben angeführten Tatsachen regeln die Leitlinien Nr. 3/2019 auch andere Bereiche und Empfehlungen, wie zum Beispiel spezielle Datenkategorien oder spezifische Rechte der betroffenen Person.

Der Europäische Datenschutzausschuss, als der Autor von der Leitlinien, trägt zur kohärenten Anwendung von der Datenschutzbestimmungen in der gesamten Europäischen Union bei, und so ist es zu erwarten, dass die tschechische nationale Datenschutzbehörde bei den Kontrollen des Betriebs von Kamerasystemen in Zukunft gerade auf diese Leitlinien Nr. 3/2019 beruhen wird.