Das tschechische Verfassungsgericht hat das Urteil des tschechischen Obersten Gerichts aufgehoben, nach dem es sittenwidrig war, dass der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin die vereinbarte Vertragsstrafe von  420 000 CZK für die Verletzung der Wettbewerbsklausel verlangt hat. Die Arbeitnehmerin war nämlich bei dem Konkurrenzunternehmen nur vier Tage angestellt.

Das Verfassungsgericht vertrat jedoch die Ansicht zu Gunsten des Arbeitgebers, dass die Dauer der neuen Beschäftigung nicht maßgeblich ist, und hat deshalb das Urteil des Obersten Gerichts aufgehoben.